Satzung
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Turnverein Dogern e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Turnverein Dogern e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dogern.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit
- Der Verein betreibt Turnen, Spielen und Sport. Ziel ist die Vermittlung von Freude an Sport und Bewegung, die körperliche und geistige Gesunderhaltung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung und Pflege des Gemeinsinns. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Sport- und Fitnessgruppen für Kinder, Jugendliche sowie Frauen und Männer aller Altersgruppen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken den Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied im „Deutschen Turnerbund“, im „Badischen Turnerbund“ und dem „Markgräfler-Hochrhein-Turngau“.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet bei Widerspruch abschließend der Turnrat über die Aufnahme.
- Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, fällige sind zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Mitglieder, die wiederholt oder in grober Weise dem Zweck des Vereins oder seiner Satzung zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Der Turnrat entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.
- Das Mitglied kann verlangen, dass die Entscheidung von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. Zum Verbleib im Verein muss sich die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilig ab dem folgenden Kalenderquartal zu entrichten.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
§ 6 Organe des Vereins - Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Turnrat
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Vorsitzenden Sport, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die in der Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Alle Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates müssen Vereinsmitglieder sein.
- Die/Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie haben jeweils Einzelvertretungsvollmacht.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes und des Turnrates endet vorzeitig mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person verreinigt werden.
- Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt(§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zu Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechte) sowie außerdem zu Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 8 Turnrat
- Der Turnrat besteht aus
-
- den fünf Mitgliedern des Vorstand
- den Abteilungsleitern/leiterinnen
- einem/einer Vertreter/in der Übungsleiter/inne.
- Die Abteilungsleiter/innen werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt. Der/Die Vertreter/in der Übungsleiter wird im gleichen Verfahren aus deren Mitte bestimmt.
- Dem Turnrat obliegen folgende Aufgaben:
-
- Bildung und Auflösung von Abteilungen
- Bestellung und Abberufung der Übungsleiter/innen
- Entscheidung über den Kauf von Sportgeräten
- Entscheidung über die Durchführung von Sportfesten, etc. sowie deren Organisation
- Entscheidung über die Teilnahme des Vereins an gesellschaftlichen Veranstaltungen und Festen.
- Förderung von Abteilungen
- Festsetzung der Übungsleiter-Entschädigungen
- Vereinsinterne Hallenbelegung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wen es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens alle zwei Jahre.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Dogern unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu berufen. Die Einladung muss die Tagesordnung beinhalten.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe:
-
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der beiden Kassenprüfer/innen
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
- Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Beschlüsse zu fassen,
- Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Wahl der drei Vorsitzenden erfolgt stets geheim.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von einer/einem der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Protokolle der Mitgliederversammlungen einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Ist die zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
- Das Vermögen des Vereins darf nur einer als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen anerkannten Rechtsperson mit der Auflage zugewendet werden, es satzungsgemäß oder für einen gleichartigen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden.
- Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Verkündigt und beschlossen in der Mitgliederversammlung im April 2001.